SATZUNG der CHORGEMEINSCHAFT 1977 MITTELSTETTEN

 

§ 1 Name und Zweck des Vereins

 

1.       Der Verein trägt den Namen Chorgemeinschaft 1977 Mittelstetten.

2.       Der Sitz des Vereins ist Mittelstetten.

3.       Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr

4.       Der Verein will den Chorgesang in moderner und zeitgemäßer Ausdrucksform pflegen und ausbreiten und damit das kulturelle Leben in unserer Heimatgemeinde fördern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

5.       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht  in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6.       Die Tätigkeit des Chores wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung allein zum Zwecke der Kunstpflege ausgeübt.

7.       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

8.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Bundes- und Kreisorganisation

 

Der Verein ist Mitglied des Sängerkreises Fürstenfeldbruck und des Bayerischen Sängerbundes.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.       Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, die Satzung des Vereins anerkennt, sich für die Ziele des Vereins einsetzt und dessen Belange fördert.

2.       Es werden folgende Mitgliedschaften unterschieden:

2.1    Aktive Mitglieder sind Damen und Herren, die als singende Mitglieder dem Chor angehören. Sie haben die Pflicht, an den Singstunden teilzunehmen und alles zu tun, was dem Wohle des Chores förderlich ist. Ferner zählt die Vorstandschaft dazu.

2.2     Passive Mitglieder sind ehemalige aktive Sängerinnen und Sänger, die nicht mehr an der Chorarbeit teilnehmen und nicht ihren Austritt erklärt haben.

2.3    Fördernde Mitglieder sind Gönner des Vereins, die die Bestrebungen und Ziele des Vereins unterstützen, ohne jemals aktiv mitgesungen zu haben.

2.4    Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Sie müssen sich um den Verein oder um das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.       Die Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft sind im § 3, Ziffer 1 festgelegt.

2.       Die Anmeldung zum Erwerb der Mitgliedschaft hat an den Vorstand zu erfolgen.

3.       Bestehen keine Bedenken, so gilt die Aufnahme nach vier Wochen automatisch, anderenfalls hat der Vorstand über Annahme oder Ablehnung der Mitgliedschaft zu entscheiden.

4.      Der Mitgliedsbeitrag wird für alle Mitglieder ab 16 Jahren - außer Ehrenmitglieder - von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.       Die Mitgliedschaft kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand gekündigt werden. Mit der Kündigung erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

2.       Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.

3.       Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

Hierzu zählen insbesondere:

3.1    Unehrenhaftes Verhalten, das vereinsschädigend wirkt.

3.2    Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung jeder Art.

4.       Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet.

5.       Dem ausgeschlossenen Mitglied steht bei der nächsten Mitgliederversammlung Berufung gegen den Ausschluss zu. Die endgültige Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1.       Die Mitgliederversammlung

2.       Der Vorstand

3.       Der Ausschuss

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1.       Alle Jahre zu Beginn des Sängerjahres ruft der 1. Vorsitzende eine Mitgliederversammlung ein. Dies geschieht durch schriftliche Einladung an die Mitglieder mindestens 6 Tage vorher. Die Tagesordnung hat beizuliegen. Sie hat in verbindlicher Reihenfolge folgende Punkte zu enthalten, die auch bei der Versammlung in dieser Reihenfolge abzuwickeln sind:

1.1    Bericht des 1. Vorsitzenden

1.2    Bericht des Schriftführers über das abgelaufene Sängerjahr

1.3    Bericht des Kassiers über Umsatz und Kassenbestand.

1.4    Entlastung des Kassiers durch die Kassenprüfer.

1.5    Bericht und Programmvorschau des Chordirektors.

1.6    Wünsche und Anträge, die schriftlich eingereicht wurden, sind dem Inhalt nach stichpunktartig aufzuführen.

2.       Alle drei Jahre wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand und Ausschuss. In diesem Fall wird die Tagesordnung § 7, Ziffer 1 um folgende Punkte erweitert:

2.1    Entlastung des Vorstandes.

2.2    Bestellung des Wahlausschusses.

2.3    Wahl des Vorstandes und des Ausschusses.

3.       Wahlvorschläge

3.1    Jedes aktive Mitglied und der Vorstand selbst ist berechtigt, bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung schriftliche Vorschläge über Kandidaten einer neuen Vorstandschaft einzureichen, darüber hinaus mündliche Vorschläge für die einzelnen Posten während der Debatte zu machen.

3.2     Der Wahlausschuss besteht aus 3 Mitgliedern aus der Mitte der Versammlung, wovon eines der Schriftführer ist, der auch das Wahlprotokoll führt. Er wird vom 1. Vorsitzenden eingesetzt, wenn sich kein Widerspruch ergibt. Er wählt sich selbst einen Sprecher, der die nachfolgenden Wahlgänge abwickelt.

3.3    Der erste und der stellvertretende Vorsitzende werden in geheimer Wahl schriftlich gewählt. Sie sind in ihrem Amt bestellt, wenn sie die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhalten und die Wahl angenommen haben. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, so genügt die einfache Mehrheit.

3.4    Alle anderen zur Verfügung stehenden Posten werden durch Handzeichen per Akklamation mit einfacher Mehrheit gewählt.

4.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der 1.Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn es 1/3 der aktiven Mitglieder mit Zweck und Begründung schriftlich beantragen, spätestens 3 Wochen nach Einreichung des Antrags. Die Begründung des Antragstellers, ohne Kommentar des Vorstandes, ist der schriftlichen Einladung beizufügen.

5.       Über Satzungsänderungen beschließt mit 2/3-Mehrheit die Mitglieder- und außerordentliche Mitgliederversammlung.

6.       Über jede Mitgliederversammlung führt der Schriftführer das Protokoll, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

7.       Die Vereinssatzung muss bei der Mitgliederversammlung aufliegen.

 

§ 8 Der Vorstand

 

1.       Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden

einem gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden

Kassier

Schriftführer

Festwart.

2.       Gesetzliche Vertreter des Vereins - gerichtlich und außergerichtlich - sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (§ 26 BGB). Der erste Vorsitzende ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

3.       Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen und setzt dem Vereinsleben die Richtlinien. Insbesondere arbeitet er mit dem Chordirektor  zusammen, ruft Sitzungen, Ausschüsse und Mitgliederversammlungen ein, bestellt zwei Kassenprüfer. Er führt bei allen Versammlungen den Vorsitz - außer Wahlakt -.Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag; Ausnahme: Musikalischer Ausschuss.

4.       Der stellvertretende Vorsitzende vertritt in der unter § 8, Ziffer 1 festgelegten Reihenfolge, also: den 1. Vorsitzenden und unterstützt ihn in allen Vereinsangelegenheiten, insbesondere bei der Vorbereitung von musikalischen und sonstigen Veranstaltungen.

5.       Der Kassier übernimmt die laufende Kassenführung und verwaltet das Vermögen des Vereins.

6.       Der Schriftführer übernimmt den Schriftverkehr, er führt die Mitgliederkartei, erstellt die Ehrungsliste, übernimmt die Protokollführung in sämtlichen Organen, erstellt den Jahresbericht für die Mitgliederversammlung.

7.       Die alte Vorstandschaft bleibt solange im Amt bis die Neuwahl erfolgt.

8.       Treten der erste oder der stellvertretende Vorsitzende von ihren Ämtern zurück oder scheiden sie durch Versetzung oder Tod aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten einzuberufen, es sei denn, dass die nächste Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten 6 Monate folgt. Der Vorstand ist berechtigt, beim Ausscheiden eines Vorstandschaftsmitgliedes kommissarisch einen Vertreter zu benennen.

 

§ 9 Der Ausschuss

 

1.       Der 1. Vorsitzende muss bei wichtigen Entscheidungen den Ausschuss zu einer gemeinsamen Sitzung mit der Vorstandschaft einberufen, insbesondere:

1.1    Bei Festlegung chorischer und sonstiger Veranstaltungen.

1.2    Bei Ausgaben, die Euro 500,- übersteigen.

1.3    Vor Einberufung von Mitgliederversammlungen jeder Art.

1.4    Bei satzungsändernden Anträgen.

1.5    Bei Auflösungsanträgen.

1.6    Bei der Beitragsfestsetzung.

2.       In dieser gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Ausschuss ist jede Stimme gleichwertig.

3.       Zusammensetzung des Ausschusses:

3.1    Chorleiter (Chordirektor)

3.2    Kassier

3.3    Notenwart

3.4    Schriftführer

3.5    Je ein Stimmführer der einzelnen Chorstimmen (insgesamt 4)

4.       In allen anderen Fällen tagt der Vorstand allein.

 

§ 10 Musikalischer Ausschuss

 

1.       Zur Unterstützung des Chordirektors wird acht Tage vor der Mitgliederversammlung und wenn der Chordirektor es wünscht, der musikalische Ausschuss vom 1. Vorsitzenden einberufen, dem der Chordirektor das vorgesehene Programm unterbreitet und zur Diskussion stellt. Dabei ist die Unterstützung des Chordirektors das oberste Ziel des musikalischen Ausschusses.

2.       Die Aufgaben des musikalischen Ausschusses werden vom allgemeinen Ausschuss wahrgenommen.

3.       Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Chordirektors.

 

§ 11 Chorleitung

 

1.       Der Chorleiter wird vom Vorstand bestellt, dieser beschließt auch die Vergütung.

2.       Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor allein verantwortlich. Über die technische Durchführung macht er dem Vorstand Vorschläge.

3.       Er ist auch nach Anhörung des musikalischen Ausschusses für die Programmzusammenstellung allein verantwortlich und bestellt das benötigte Notenmaterial.

4.       Er führt mit Zustimmung des Vorstandes Verhandlungen bezüglich Höhe der Gagen mit Solisten und Orchester.

5.       Er ist für den musikalischen Teil chorischer Veranstaltungen allein verantwortlich.

 

§ 12 Ehrungen

 

1.       Aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände, die das 50. Lebensjahr vollenden, werden durch eine kleine Abordnung des Vereins geehrt. Vollenden sie das 60., 65., 70., 75. und je weitere 5 Lebensjahre, ist ihnen nach vorheriger Einvernahme ein Ständchen zu singen.

2.       Heiratet ein aktives Mitglied, verschönt der Chor die kirchliche Feier, wenn diese auf einen Samstag fällt.

3.       Verstirbt ein aktives Mitglied, ist nach Möglichkeit der Grabgesang mit Fahnenabordnung zu halten, zumindest ist eine Abordnung zu entsenden.

4.       Passive und fördernde Mitglieder werden schriftlich geehrt

5.       Über Ehrungen, die über Ziffer 1 - 4 hinausgehen, muss der Vorstand entscheiden. Der Wille der Mitglieder ist dabei zu berücksichtigen.

6.       Ehrungen, die sich aus der Zugehörigkeit zu Sängerbünden ergeben, hat der Vorstand zu veranlassen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

1.       Eine Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn 2/3 der aktiven Mitglieder einen schriftlichen Antrag mit ihren Unterschriften dem Vorstand einreichen und eine-vier Wochen später - nur für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung diesem Antrag in geheimer Wahl mit 2/3 Mehrheit stattgibt.

2.       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mittelstetten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3.       Vermögen in Bargeld darf unter keinen Umständen an die Mitglieder verteilt werden.

4.       Der Beschluss der Auflösungsversammlung darf erst nach der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes Fürstenfeldbruck ausgeführt werden. Der bisherige Vorstand wickelt die Geschäfte der Auflösung ab.

 

§ 14 Abschlussbestimmungen

 

Diese Satzung ist jedem aktiven Mitglied auszuhändigen.

 

 

 

 

 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 10. Jan.2019 beschlossen. Sie ist sofort in Kraft getreten.

 

Mittelstetten, den 10. Januar 2019

Vorstandschaft:

1. Vorsitzender                    Reinhard Mahlmann

2. Vorsitzender                    Hans Lais
 Kassier                                 Heinz Nebl

Schriftführer                        Emmi Hamperl